Grundlagen für Schädlingsbekämpfungsarbeiten

Ziel der Maßnahmen und Regeln

Die hier geschilderten Grundlagen sind mit den Gesundheitsbehörden abgestimmt und dienen dem Ziel, gesundheitlich Gefahren für Mensch und Tier abzuwenden. Deshalb ist die Kontamination (Verunreinigung) von Menschen, nicht zu bekämpfenden Tieren, Lebensmitteln, Futtermitteln, sowie Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu vermeiden.

Dafür sind einige Vorkehrungen vor Beginn der Schädlingsbekämpfung und nach deren Abschluss zu treffen. Die erforderlichen, besonderen Maßnahmen ergeben sich aus den nachfolgenden Hinweisen. Darüber hinaus sind die weitergehenden, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Der Umfang des angestrebten Nutzeffektes bestimmt die Methode und ihre Risiken. Der maximale Nutzen soll mit der möglichst mildesten Methode unter Einbeziehung des jeweiligen anerkannten Kenntnisstandes der Wissenschaft erreicht werden.

Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die gesetzlichen Bestimmungen, oder die nachstehenden Hinweise nicht in vollem Umfang befolgt hat.

Bei Überschneidungen müssen sämtliche Hinweise der betroffenen Arbeitsbereiche beachtet werden.

Bekämpfung von Schädlingen

Bekämpfung von Schädlingen z. B. Gliedertiere, Schadinsekten etc.

1 Einzel-, Grund- oder Erstbehandlungen

1.1 Arbeiten in Lebensmittelbetrieben

1.1.1 Schädlingsbekämpfungsarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von dem Auftraggeber vorher entfernt wurden, oder kontaminationssicher abgeschirmt wurden. Verbliebene Bedarfsgegenstände sind nach der Schädlingsbekämpfung ausreichend zu reinigen. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.

1.1.2 Für nicht sachgerechte Vorsorge für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse und Kosmetika haftet allein der Auftraggeber.

1.1.3 Die Räume sind nach Abschluss der Bekämpfung gründlich zu lüften. Danach ist es auch weiterhin erforderlich, für Luftaustausch zu sorgen. Die im Einzelfall erforderlichen Verhaltensregeln sind bei dem Auftragnehmer zu erfragen.

1.1.4 Alle möglicherweise kontaminierten Arbeitsplatten und Stellflächen (z. B. Tische, Abstellflächen in Schränken und Regalen) sind vor Wiederbenutzung der Räume ausrechend zu reinigen. Das gleiche gilt auch für alle übrigen Flächen, die für den Bekämpfungserfolg nicht entscheidend sind. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.

1.1.5 Während der Schädlingsbekämpfungsarbeiten dürfen außer dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern in der Regel nur die Personen anwesend sein, deren Anwesenheit unverzichtbar ist. Die Einzelheiten und die eventuell erforderliche Schutzkleidung sind vorher mit dem Auftragnehmer festzulegen.

1.2 Arbeiten in Wohnbereichen

1.2.1 Es gelten die vorstehenden Regelungen zu 1.1.1 – 1.1.5.

1.2.2 Kinder und Haustiere dürfen sich in den behandelten Räumen nicht bis zum Abschluss der Reinigung, nach der Hauptbelüftungszeit, aufhalten. Zierfische sind vor den Bekämpfungsmaßnahmen zu entfernen oder kontaminationssicher abzuschirmen. Bekämpfungsempfindliche Gegenstände sind aus den Räumen zu entfernen oder mittelsicher abzuschirmen. Je nach Bekämpfungsverfahren ist auch das textile Mobilar abzudecken. Erforderlichenfalls sind die Möbel nach Beendigung der Arbeit außerhalb des Wohnbereiches gesondert zu lüften. Körperwäsche, insbesondere Hautwäsche, ist kontaminationssicher zu verpacken oder nach Abschluss der Bekämpfung sachgerecht zu reinigen. Für Zierpflanzen, die in den Räumen verbleiben, kann eine Haftung nicht übernommen werden.

1.3 Arbeiten in sonstigen Gebäudebereichen

1.3.1 Es gelten die vorstehenden Regelungen zu 1.1.1 – 1.1.5.

1.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer ohne weitere Aufforderung, vor Beginn der Bekämpfung, auf mögliche Gefahrenquellen (z. B. Feuerstellen, funkenbildende elektrische Geräte etc.) hinzuweisen.

1.4 Arbeiten außerhalb von Gebäuden

1.4.1 Kinder und Haustiere sind von behandelten Flächen und Objekten fernzuhalten. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.

1.4.2 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Bekämpfung den Auftragnehmer über mögliche Kontaminationsgefahren der unmittelbaren Umgebung, insbesondere von nahen Wasserschutzgebieten, Wasserläufen und stehenden Gewässern (Trinkwasser- und Ökoschutz) zu unterrichten. Dies gilt auch im Falle der bloßen Anwendung von Herbiziden. Die besonderen Bienenschutzvorschriften sind zu beachten.

1.4.3 Nach Befallstilgung sind die behandelten Flächen entsprechend der Anweisung des Auftragnehmers von eventuell vorhandenen Resten der ausgebrachten Mittel zu befreien.

2. Wiederholungsaktionen

2.1 Arbeiten in Lebensmittelbetrieben

2.1.1 Bei Arbeiten gegen Restbefall und Wiederbefall gelten die Regelungen zu 1.1.1 – 1.1.5.

2.1.2 Die Vorbeugungsarbeiten gegen Schädlingsbefall erfolgen abweichend vom Verfahren bei 1 nur mit Mitteln mit niedrigerem Dampfdruck (z. B. Permethrin). Die Mittel werden punktuell (örtlich begrenzt) ausgebracht. Von den betroffenen Flächen und aus der unmittelbaren Umgebung sind vorher Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu entfernen. Nach den Vorbeugearbeiten sind kontaminierte Stellflächen und Arbeitsplatten zu reinigen. Nach dem Umfang der Reinigung und Raumdurchlüftung ist der Auftragnehmer zu befragen.

2.2 Arbeiten in Wohnbereichen

2.2.1 Bei Arbeiten zur Tilgung eines Restbefalls gelten die Regelungen zu 1.2.

2.3 Arbeiten in sonstigen Gebäudebereichen

2.3.1 Bei Arbeiten gegen Restbefall und Wiederbefall gelten die Regelung zu 1.1.1 – 1.3.2.

2.3.2 Sofern Personen Räume nicht verlassen können, erfolgen die Arbeiten, auch bei Vorbeugung, nur punktuell (örtlich begrenzt) und unter Verwendung von Mitteln mit niedrigem Dampfdruck. Ausräumen, Reinigen und Lüften sind in der Regel entbehrlich. Erforderlichenfalls haben Lüftung und Reinigung nach Anweisung des Auftragnehmers zu erfolgen.

2.4 Arbeiten außerhalb von Gebäuden

2.4.1 Bei Bekämpfung von Restbefall und bei Vorbeugung gegen Schädlingsbefall gelten die Regelungen zu 1.4.1.

Bekämpfung von Nagern (Ratten und Mäuse), einschließlich vorbeugender Maßnahmen

3 Einzel- oder Servicebehandlungen

3.1 Alle Arbeitsbereiche

3.1.1 Die Köder werden sachgerecht und so ausgelegt, dass sie nicht offen sichtbar sind.

3.1.2 Hygienische und bauliche Mängel sollen u. a. auf Vorschlag des Auftragnehmers beseitigt werden.

3.1.3 Eine Haftung für etwa auftretende Schäden ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer von den ersten auftretenden Anzeichen nicht unverzüglich Mitteilung gemacht wird. Die schuldhafte Verursachung des Schadens muss dem Auftragnehmer nachgewiesen werden.

3.1.4 Das Bearbeitungsobjekt wird vom Auftragnehmer durch Warnhinweise gekennzeichnet.

3.1.5 Die Sorgfalt zur Vermeidung eines Kontaktes mit Bekämpfungsmitteln durch Mensch oder nicht zu bekämpfende Tiere liegt bei dem Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer.

3.1.6  In Lebensmittelbetrieben ist zwischen Köderstellen und Lebensmitteln ausreichender Abstand zu halten. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter, hat die Einhaltung selbstständig zu überwachen.

4 Rattenbekämpfungsarbeiten

4.1 im amtlich angeordneten Auftrag

4.1.1 Die Bekämpfungen erfolgen unter Verwendung von Verfahren und Präparaten der jeweils gültigen Ausgabe der Zulassungsliste der Biozid-Richtlinie und der Schädlingsbekämpfungsverordnung von Berlin.

4.1.2 Die Bekämpfungsmethoden können vom Amtsarzt vorgeschlagen werden.

4.1.3 Köder werden nur außerhalb von Gebäuden so ausgelegt, dass sie nicht offen sichtbar sind. Werden besondere Abdeckungen verlangt, so sind diese nach Art und Umfang zu bezeichnen.

4.1.4 Spielplätze sind für die Dauer der Rattenbekämpfung durch den Auftraggeber zu schließen.

4.1.5 Der Auftraggeber hat für jedes Bearbeitungsobjekt einen Bevollmächtigten (Verantwortlichen) zu benennen. Dieser ist nach Unterweisung durch den Auftraggeber verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um einen Kontakt von Mensch und nicht zu bekämpfenden Tieren mit dem Bekämpfungsmitteln zu verhindern und Schäden zu vermeiden.

4.1.6 Es gelten auch die Regelungen 3.1.1 – 3.1.6.